Zwangsvollstreckungsrecht

Die Zwangsvollstreckung ist für den Mandanten und Gläubiger einer Forderung der wohl wichtigste Verfahrensabschnitt. An dieser Stelle entscheidet sich, ob der Mandant als Forderungsinhaber auch an weiteren Gläubigern des Schuldners vorbei auf noch vorhandene Vermögenswerte des Schuldners zugreifen kann oder hinter diesen zurückbleibt. Nur aufgrund einer effektiven Forderungspfändung kann der Mandant die unter Umständen langwierig eingeklagte Forderung letztlich für sich auch tatsächlich realisieren.

Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung ist es zunächst erforderlich, sich einen Titel über die zu pfändende Forderung (zum Beispiel in Form eines Urteils) zu beschaffen. Aufgrund dessen kann anschließend die Zwangsvollstreckung beim Schuldner betrieben werden.

Um Pfändungserfolge trotz der seit 01. 07. 2005 erhöhten Pfändungsfreigrenzen noch erreichen zu können, bedarf es eines schnellen und erfinderischen Zugriffs auf noch vorhandene Vermögenswerte des Schuldners.

Beispielhaft sei auf folgende Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung hinzuweisen:

  • Möglichkeiten der Pfändung im Falle einer auf Seiten des Schuldners mitverdienenden Ehefrau (z. B. durch die ausnahmsweise zulässige Pfändung eines Taschengeldanspruchs)
  • ein denkbarer Zugriff auf Rentenanwartschaften oder Riesterrenten, auch wenn das rentennahe Alter des Schuldners noch nicht erreicht ist
  • Zugriff auf das Konto des Schuldners noch am Tag der Urteilsverkündung
  • sowie die in jedem Fall der Zwangsvollstreckung zu prüfenden Möglichkeiten, die in der Zivilprozessordnung geregelten Pfändungsfreigrenzen im Einzelfall ( z. B. auf Höhe des so genannten notwendigen Unterhaltes) herabzusetzen und auf diese Weise letztlich doch noch zum Ziel zu gelangen

Sinnvoll in diesem Zusammenhang ist ebenso die zeitgleiche Pfändung mehrerer denkbarer Ansprüche des Schuldners. Das kann in einem einheitlichen Beschluss auch auf den bloßen Verdacht hin erfolgen. Von besonderer Bedeutung ist dies im Bereich der Kontenpfändung beim Schuldner und insbesondere in den Fällen, in denen die Existenz eines Kontos beim Schuldner nicht genau bekannt ist. In diesem Sinne bestätigte nunmehr auch der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19. 03. 2004, dass der Antrag eines Gläubigers, Ansprüche eines Schuldners gegen nicht mehr als drei Geldinstitute am Wohnsitz des Schuldners zu pfänden, nicht rechtsmissbräuchlich ist.

Besonderheiten und Privilegierungen bestehen zudem für den so genannten Deliktsgläubiger. Im Verhältnis zum Deliktsgläubiger ist dem Schuldner auf Antrag hin nur so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Das wohl beste Argument für die Begründung einer Deliktsgläubigereigenschaft ist die oftmals bei bereits überschuldeten Schuldnern bestehende zeitliche Nähe zwischen der Entstehung der Forderung und der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Diese Privilegierung setzt sich ebenfalls in einem sich etwa anschließenden Insolvenzverfahren des Schuldners fort. Der dort gegebenen Möglichkeit einer Restschuldbefreiung für den Schuldner unterfallen diese Forderungen gerade nicht.

Auf den Einzelfall bezogen, sollten daher bereits frühzeitig bei der Mandatsbearbeitung sowohl die Vorgehensweise als auch die Erfolgsaussichten einer am Ende stehenden Zwangsvollstreckung besprochen werden, um ebenfalls bereits im Rahmen des Gerichtsverfahrens die Weichen für eine effektive Forderungspfändung zu stellen.