Beauftragung und Kosten

Kosten des Rechtsanwaltes

Durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes und dessen auftragsgemäß entfaltete Tätigkeit entsteht dem Anwalt ein Anspruch auf eine an den gesetzlichen Anforderungen ausgerichtete Vergütung.

Der Rechtsanwalt ist gesetzlich zur Vermeidung unnötiger Kostenrisiken für seinen Mandanten verpflichtet und hat diesen auch entsprechend zu beraten und aufzuklären.

Richten sich die vom Anwalt zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, muss der Anwalt seinen Mandanten darauf hinweisen. Unter dem Gegenstandswert ist der Wert des Gegenstandes zu verstehen, der im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit rechtlich überprüft wird.

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist gesetzlich geregelt. Die Rechtsanwaltsgebühren finden ihre gesetzliche Grundlage seit 01. 07. 2005 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Darin wird zwischen Festgebühren und Rahmengebühren unterschieden.

In den Fällen, in denen die Tätigkeit des Anwaltes in der Beratung, der Erstattung von Rechtsgutachten oder der Mediation besteht, sieht das RVG ab dem 01. 07. 2006 eine gesetzliche Regelung zur Vergütung nicht mehr vor. In diesen Fällen soll der Rechtsanwalt vielmehr seine Gebührenforderung über den Abschluss einer Honorarvereinbarung mit dem Mandanten sicherstellen.

Gebührenvereinbarungen, die von der vorgenannten gesetzlichen Konzeption abweichen, sind grundsätzlich zulässig. Bei gerichtlichen Verfahren gilt es allerdings zu beachten, dass eine Unterschreitung der gesetzlich geregelten Gebühren durch abweichende Vereinbarung unzulässig ist. Bei außergerichtlichen Streitigkeiten bestehen dahingehende Einschränkungen nicht.

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist grundsätzlich unzulässig.

Wann erhalte ich Prozesskostenhilfe

Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses aufzubringen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg, so wird ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligen. Grundsätzlich können also sowohl Kläger, als auch Beklagte eines Prozesses Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass man von der Entrichtung der Gerichtskosten, der Kosten seines eigenen Anwaltes und der Zahlung der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit wird und diese von der Landeskasse getragen werden. Ist der Antragsteller nur zum Teil oder nur ratenweise imstande die Kosten des Rechtsstreites aufzubringen, kann das Gericht, soweit es die Einkommensverhältnisse des Antragstellers zulassen, auch die Rückzahlung der Kosten an die Landeskasse in monatlichen Raten anordnen.

Die Prozesskostenhilfe übernimmt jedoch keinesfalls die Kosten des Gegners. Sollten Sie daher den Rechtsstreit verlieren, müssen Sie die Kosten des Gegners, insbesondere dessen Rechtsanwaltskosten, selbst tragen.

Das Gericht ist weiterhin befugt, innerhalb von 4 Jahren die der Bewilligung zugrundegelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragtellers zu überprüfen und bei zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen die Entscheidung über die Rückzahlung entsprechend abzuändern.

Besonderheiten gelten im Strafverfahren. Hier kann Prozesskostenhilfe nur einem Opfer der Straftat, das zur Nebenklage berechtigt ist oder einem Privatkläger bewilligt werden. Nicht jedoch kommt die Inanspruchnahme durch den Angeklagten in Betracht. In bestimmten Fällen kommt für den Angeklagten aber die Beiordnung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger in Betracht.

In welchen Fällen erhalte ich Beratungskostenhilfe

Beratungshilfe kann in Angelegenheiten des Zivil- und Arbeitsrechts,  in Angelegenheiten des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts, sowie des Sozialrechts in Form einer Beratung und, soweit dies erforderlich ist, durch außergerichtliche Vertretung gewährt werden. Voraussetzung ist, dass es Ihnen aufgrund Ihres geringen Einkommens und auch sonst auf anderem Wege nicht möglich und zumutbar ist, sich eine rechtliche Beratung oder Vertretung zu verschaffen. Die beabsichtigte Rechtswahrnehmung darf zudem nicht mutwillig sein.

In Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts umfasst die Beratungshilfe davon abweichend ausschließlich die rechtliche Beratung. Eine Beratungshilfe durch außergerichtliche Vertretung kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.

Beratungshilfe können Sie wahlweise über einen Rechtsanwalt oder beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort beantragen.

Sie können sich direkt an einen Rechtsanwalt wenden und ihm die rechtliche Angelegenheit, in der Sie Beratung suchen, darlegen, sowie Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Nachweise, insbesondere Nachweise über Ihre Einkünfte und Verbindlichkeiten, Mietverträge, Sparbücher, einen aktuellen Kontoauszug und weitere Belege, erteilen. Der Rechtsanwalt wird Ihnen beim Ausfüllen des zur Beantragung der Beratungshilfe erforderlichen Vordruckes gern Unterstützung leisten. Die benötigte Beratung wird Ihnen entweder im Anschluss seitens des Rechtsanwaltes sofort gewährt, oder aber der Rechtsanwalt wird die Bewilligung der Beratungshilfe durch das Amtsgericht zunächst abwarten.

Wenden Sie sich an das Amtsgericht Ihres Wohnortes, wird Ihnen der Rechtspfleger bei Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen einen entsprechenden Berechtigungsschein für Beratungshilfe ausstellen, mit dem Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl in der Angelegenheit in Anspruch nehmen können. Hierzu müssen Sie dem Gericht Auskunft über die rechtliche Angelegenheit, in der Sie Beratung suchen, darlegen, sowie Auskunft über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Nachweise, insbesondere Nachweise über Ihre Einkünfte und Verbindlichkeiten, Mietverträge, Sparbücher, einen aktuellen Kontoauszug und weitere Belege, erteilen. Für die Beratung kann der Rechtsanwalt Ihnen gegenüber eine Gebühr von 15,00 EUR erheben. Seine weitere Vergütung erhält er aus der Staatskasse.