Gesellschaftsrecht

Ausgangspunkt Rechtsformwahl

Ausgangspunkt einer anwaltlichen Beratung im Gesellschaftsrecht bildet häufig die Frage nach der Wahl der richtigen Rechtsform. Mit der Wahl der richtigen Rechtsform werden die Weichen für die Zukunft Ihres Unternehmens unter anderem in gesellschaftsrechtlicher, steuerlicher und erbrechtlicher Hinsicht gestellt.

Für die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens ist neben Haftungsüberlegungen, ebenso die steuerliche Behandlung des einzelnen Unternehmens von ausschlaggebender Bedeutung. Die steuerliche Beratung im Zusammenhang mit der Rechtsformwahl eines Unternehmens ist daher unerlässlich, wobei ebenfalls deutlich hervorzuheben ist, dass es nicht die steuerlich optimale Unternehmensform gibt, sondern die Rechtsformwahl einzelfallabhängig unter Berücksichtigung der abstrakten Besteuerungsmerkmale entschieden werden muss.

Die Kriterien, von denen sich die Gesellschaftsgründer im Einzelnen leiten lassen, sind vielfältig. Sie reichen von der Haftungsbegrenzung über die Reduzierung der Steuerlast, bis hin zum Image einer Rechtsform.

In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht sind insbesondere nachfolgende jeweils indivi-duell zu gewichtende Kriterien bei der Wahl der Gesellschaftsform zu berücksichti-gen:

  • Gesellschafterhaftung mit Mindestkapital
  • Kapitalaufbringung und -erhaltung
  • Geschäftsführung und Vertretung
  • Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Offenlegungspflichten
  • Anteilsübertragung
  • Gründungskosten und laufende Kosten
  • Handhabbarkeit und Flexibilität
  • Finanzierung
  • Mitbestimmung
  • Image

Gesellschaftsformen

Das Gesellschaftsrecht ist geprägt von einer klassischen Zweiteilung in Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften.

Zu den Personenunternehmen zählen insbesondere Einzelunternehmen, Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG, Innengesellschaften in der Form der atypischen Innengesellschaften (atypisch stille Gesellschaft und atypische Unterbeteiligung).

Zu den Kapitalgesellschaften mit wesentlicher Bedeutung im Wirtschaftsleben zählen insbesondere die GmbH, die Aktiengesellschaft, die Genossenschaft und der wirtschaftliche Verein.

Am Beispiel der Limited

Das Gesellschaftsrecht ist im Interesse des Verkehrsschutzes zwar durch einen Nu-merus clausus der Gesellschaftsformen gekennzeichnet. Hierin ist jedoch keine abschließende Regelung zu sehen. Vielmehr hat die Entwicklung des Gesellschaftsrechts in der jüngsten Vergangenheit gezeigt, dass die wählbaren Gesellschaftsformen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Niederlassungsfreiheit erheblich erweitert wurden.

Immer größerer Beliebtheit erfreut sich in diesem Zusammenhang die Gründung einer englischen Limited mit deutschem Geschäftssitz. Die Limited steht hierbei vor allem in Konkurrenz zur GmbH und zur AG. Auch ist zwischenzeitlich die Rechtsform der Limited & Co. KG verbreitet. Die Gründung einer Limited ist für die Gründer vor allem aufgrund der beschränkten Haftung und des Fehlens von Mindestkapitalvorschriften und der schnelleren und einfacheren Gründung von Interesse.

Ausblick – Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

Um vor diesem Hintergrund nunmehr auch die GmbH international wettbewerbsfähiger zu gestalten, sieht der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) eine grundlegende Modernisierung und zugleich Deregulierung des GmbH- Gesetzes vor.

Kernanliegen der Novellierung des GmbH-Gesetzes stellt neben dem verstärkten Missbrauchsschutz die Vereinfachung und Beschleunigung der Unternehmensgründungen dar. Der Gesetzesentwurf sieht für die Unternehmensgründung Erleichterungen bei der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung vor. Zudem beabsichtigt der Gesetzgeber die Herabsetzung des Mindeststammkapitals von bisher 25.000,00 € auf 10.000,00 €, sowie die Einführung einer GmbH in Form der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft, bei der das Mindeststammkapital der Unternehmerge-sellschaft auch 10.000,00 € unterschreiten darf und hierdurch Gründungen erleich-tert werden.

Vorgesehen ist zudem, dass für unkomplizierte GmbH- Standardgründungen zur Erleichterung ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbH- Gesetz zur Verfügung gestellt werden soll. Wird dieses Muster verwendet, ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages entbehrlich und nur noch eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften erforderlich.

Das Bundesjustizministerium rechnet mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Beginn des IV. Quartals 2008.