Kapitalanlagerecht

Veränderte Vermögensverhältnisse führten in den letzten Jahren dazu, dass sich immer breitere Bevölkerungsschichten für das Thema Kapitalanlage interessierten. Unter den angebotenen Kapitalanlagen finden sich jedoch zunehmend auch solche von unseriösen Anbietern gefährlicher Unternehmensanleihen am so genannten grauen Kapitalmarkt.

Hierbei werden die unerfahrenen Anleger oftmals ohne hinreichende Risikoaufklärung und mit unrealistischen Renditen von je nach Laufzeit bis zu 8,5 % p. a. zum Abschluss der oft langjährigen Kapitalanlage veranlasst. Die als Anleihen, Inhaberschuldverschreibungen, atypisch stille Beteiligungen, in Form von Steuersparmodellen oder als sonstige Beteiligungen wie Eventbeteiligungen u.a. angepriesenen Anlageformen sind häufig durch keinerlei Einlagensicherungssystem vor einem Totalverlust geschützt. Auch lässt sich das schwerwiegende Risiko des Totalverlustes zumeist wegen des fehlenden Einflusses auf die Anlagestrategie und die Geschäftsführung für den Anleger weder steuern noch abschätzen. Hinzu kommt, dass über die bei den jeweiligen Unternehmen bestehende Bonität häufig nicht aufgeklärt wird und etwaige Liquiditätsprobleme durch Angaben im Prospekt verschleiert werden. Bei entsprechenden unseriösen Angeboten ist häufig auch der dringende Verdacht eines sogenannten Schneeballsystems, bei dem die Renditen schließlich aus dem neu zufließenden Geld der Anleger erwirtschaftet werden, nicht auszuschließen. Vor diesem Hintergrund häuften sich in den letzten Jahren eine Serie von Finanzzusammenbrüchen, die schließlich ihren Höhepunkt mit der Insolvenz der „Göttinger Gruppe“ hatten, als schließlich über 250.000 Anleger ihre private Altersvorsorge verloren.

Wegen der hierbei auftretenden, nach wie vor relevanten Vielzahl der Fallgestaltungen, die von fahrlässigen Beratungsfehlern bis hin zu kriminellen Handlungen reichen, um Anlegern ihr Geld „aus der Tasche zu ziehen“, ist immer eine an der jeweiligen Anlageform und der Person des Anlegers ausgerichtete Prüfung des Einzelfalles erforderlich. Hierbei ist schließlich je nach Eigenheit des Falles zu prüfen in welcher Weise und gegen wen vorzugehen ist. Ansprüche des geschädigten Anlegers können sich daher im Einzelfall aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, Prospekthaftung oder deliktischer Haftung ergeben. Denkbar sind ebenfalls Ansprüche gegen die Anlagevermittlungsgesellschaften oder gegen die jeweiligen Anlageberater persönlich, gegen die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der Gesellschaften im Wege der Durchgriffshaftung, sowie gegen die finanzierenden Banken.

Ich rate daher jedem Anleger, sich vor Vertragsschluss über die herausgegebenen Warnlisten verschiedener Anlegerschutzverbände über die Seriosität des einzelnen Angebotes zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen.