Grundstücks- und Immobilienrecht

Das Grundstücks- und Immobilienrecht befasst sich unter anderem mit dem Vertragsschluss bei der Veräußerung von Grundstücken und Immobilien.

Bei Vertragsschluss sind eine Vielzahl von denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten sowohl zur Absicherung für den Verkäufer (z. B. hinsichtlich der Gutschrift des Kaufpreises vor Eigentumsübertragung) als auch für den Käufer (z. B. in Bezug auf die Gefahren einer Kaufpreiszahlung vor Eigentumsumschreibung im Grundbuch) zu berücksichtigen.

Eine vorvertragliche rechtliche Beratung für beide Vertragspartner ist auf diesem Rechtsgebiet von besonderer Bedeutung, da die regelmäßig mit entsprechenden Verträgen entstehenden Rechtsfolgen zumeist weitreichende, auch finanzielle Folgen für beide Vertragspartner haben können. Eine vertragliche Absicherung sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer in Hinblick auf später eintretende Komplikationen bei der Abwicklung des Vertrages ist daher unerlässlich und sollte nicht vernachlässigt werden.

Entsprechend sollten zu nachfolgenden Punkten, soweit erforderlich, auch Regelungen in den Vertrag mit aufgenommen werden.

  • Absicherung für Käufer und Verkäufer (z. B. für den Käufer: Absicherung der Zahlung des Kaufpreises durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch oder Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto; damit wird abgesichert, dass der Käufer das Grundstück auch tatsächlich erhält)
  • Löschung oder Übernahme von im Grundbuch bereits eingetragenen Belastungen des Grundstücks
  • Haftung für Mängel
  • Zeitpunkt des Überganges von Besitz, Nutzungen und Lasten des Grundstücks (meint den Zeitpunkt, in dem der Käufer, auch wenn er noch nicht als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, das Grundstück nutzen darf)
  • unter Umständen die Übernahme einer grundbuchrechtlich gesicherten Darlehensforderung unter Anrechnung auf den Kaufpreis
  • Vereinbarung eines Rücktrittsrechts (z. B. bei noch ausstehender Finanzierungszusage der Bank)
  • Der Erwerber wird erst mit der Eintragung im Grundbuch Eigentümer des Grundstücks.

 

Die Einigung, dass das Eigentum an der Immobilie übergehen soll, muss notariell beurkundet werden. Dies trifft ebenfalls auf den Grundstückskaufvertrag zu. Formfehler des Grundstückskaufvertrages werden schließlich geheilt, wenn der Erwerber als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Ab diesem Zeitpunkt kann man sich auf die Formunwirksamkeit des Kaufvertrages nicht mehr berufen.

Bedeutung gewinnt das Grundstücks- und Immobilienrecht weiterhin auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung sowie bei der Belastung des Grundstücks durch Grundschuld, Hypothek, Dienstbarkeit oder Nießbrauch.

Nicht zu vernachlässigen sind zudem sich aus dem Eigentum ergebende Abwehransprüche aufgrund von Beeinträchtigungen. (z. B. durch Immissionen)

Wohnungseigentumsrecht

Das Rechtsgebiet des Wohnungseigentumsrechts umfasst sämtliche Streitigkeiten, die das Wohnungseigentum betreffen. Das kann sowohl die Wohnungseigentümergemeinschaft, den Verwalter oder den einzelnen Wohnungseigentümer anbelangen.

Dieses Gebiet umfasst sowohl Fragen zur wirksamen Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft, zur Zahlung von Hausgeldern einzelner Wohnungseigentümer an die Wohnungseigentümergemeinschaft als auch sonstige Fragen der ordnungsgemäßen Verwaltertätigkeit eines durch die Wohnungseigentümergemeinschaft eingesetzten Verwalters.